Der gerichtlich angeordnete Vaterschaftstest

Manchmal ist es erforderlich, die Vaterschaft durch ein Gericht feststellen zu lassen. Dafür bedarf es zunächst einen schriftlichen Antrag des möglichen Vaters oder des Kindes an das zuständige Gericht. Wenn das Kind noch minderjährig ist, wird es von seinem gesetzlichen Vertreter (von der Mutter oder einem Vormund) vertreten. Am Ende des Verfahrens trifft das Gericht mit einem Beschluss die Entscheidung über die Vaterschaft.

Eine wichtige Grundvoraussetzung für einen gerichtlichen Vaterschaftstest ist das Wohl des Kindes. Der gesetzliche Vertreter hat dafür Sorge zu tragen, dass sich der gerichtliche Vaterschaftstest nicht nachteilig auf das Kind auswirkt. Die Kindesmutter ist jedoch nicht verpflichtet, den Namen des Vaters vor Gericht zu nennen. Sie wird über die möglichen Folgen einer nicht anerkannten Vaterschaft aufgeklärt. In der Regel unterliegt die Feststellung einer Vaterschaft keiner Frist.

Das gerichtlich eingeleitete Verfahren beruht auf einem schriftlichen Antrag. Wenn sich der vermeintliche Vater einem freiwilligen Vaterschaftstest verweigert, kann das Kind einen Antrag zur Klärung der Vaterschaft vor Gericht stellen. Manchmal ist es auch genau andersherum. Wenn ein Mann glaubt, der Vater des Kindes zu sein, hat auch er das Recht eine Vaterschaftsfeststellung vor Gericht zu beantragen. Das zuständige Gericht ist dabei immer das Gericht am Aufenthaltsort des betreffenden Kindes.

Ist das Kind der Antragsteller, muss der mögliche Vater eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Entweder fand im entsprechenden Zeitraum eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung statt. Oder der Mann wohnte der Kindesmutter in einem Zeitfenster von 180 bis 300 Tagen vor der Geburt des Kindes bei. Weiterhin hat das Kind die Möglichkeit die Vaterschaftsfeststellung zu beantragen, wenn diese bereits bei einem anderen Mann festgestellt wurde. Stellt das Gericht während des Verfahrens die Vaterschaft fest, so gilt in diesem Fall die Entscheidung des Gerichts.

Das Gericht kann mit einem gerichtlichen Vaterschaftstest sowohl auf Antrag des Kindes als auch auf Antrag des Mannes, die Vaterschaft eines Ehemannes widerlegen, obwohl das Kind in der Ehe geboren wurde. Dies gilt jedoch nicht bei medizinisch unterstützten Fortplanzungen. Für den gerichtlichen Vaterschaftstest sind die Entnahmen von Gewebeproben, Blutproben und Körperflüssigkeiten beim Kind, der Kindesmutter und des möglichen Vaters erforderlich. Die Probenentnahme erfolgt durch eine Sachverständige/einen Sachverständigen.